Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
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(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 § 4 ist anzuwenden auf AbsBgld. 1 Z 1 und AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
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(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 § 4 ist anzuwenden auf AbsBgld. 1 Z 1 und AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993.