§ 5 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. (2)Absatz 2Stiegen sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. 3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. a)Litera amindestens 13 cm und
      2. b)Litera bhöchstens 40 cm,
    4. 4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
      1. a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. (3)Absatz 3Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
  4. (4)Absatz 4Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
  6. (6)Absatz 6Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 5 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsStiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
  2. (2)Absatz 2Stiegen sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
    2. 2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
    3. 3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
      1. a)Litera amindestens 13 cm und
      2. b)Litera bhöchstens 40 cm,
    4. 4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
      1. a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
      2. b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
  3. (3)Absatz 3Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
  4. (4)Absatz 4Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
  6. (6)Absatz 6Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 5 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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