§ 7 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. 3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. 4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
  3. (3)Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. 3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und
    4. 4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. 1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 7 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. 3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. 4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. 2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
  3. (3)Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. 1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. 2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. 3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und
    4. 4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen; davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
  4. (4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. 1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. 2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 7 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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