§ 10 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer ausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muss
    1. 1.Ziffer einseine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. 2.Ziffer 2selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.
§ 10 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer ausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muss
    1. 1.Ziffer einseine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. 2.Ziffer 2selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.
§ 10 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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