§ 11 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern, nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 11 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
    2. 2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
    3. 3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
    5. 5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
    6. 6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    7. 7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
  2. (2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
    2. 2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
    3. 3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern, nicht überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
§ 11 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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