§ 12 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    3. 3.Ziffer 3Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Absatz 2, gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. (5)Absatz 5Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
  6. (6)Absatz 6Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 12 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
    3. 3.Ziffer 3Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Absatz 2, gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. (5)Absatz 5Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
  6. (6)Absatz 6Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 12 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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