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(2) Sind Maßnahmen nach Abs§ 12 Bgld. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern
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(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
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(7) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs§ 12 Bgld. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern
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(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
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(7) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.