§ 12 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs§ 12 Bgld. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

3.

Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Böden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs§ 12 Bgld. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,3 m, sind zu sichern

1.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2.

bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

3.

Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.

(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.

(6) Für Laderampen gilt:

1.

Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

2.

Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

3.

Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.

4.

Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

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