§ 15 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 15 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 15 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten