Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist.
(4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
(2) Durch dieses Gesetz werden die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen nicht berührt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gilt dieses Gesetz jedoch auch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schadorganismen erforderlich ist.
(4) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.