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(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 Bgld. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
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(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
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(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs§ 18 Bgld. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
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(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
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