§ 18 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 22, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (2)Absatz 2Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
    3. 3.Ziffer 3Stallungen für mehr als 15 GVE mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
  3. (3)Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  5. (5)Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 20, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 142, Absatz 2, LArbO kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 18 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 22, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (2)Absatz 2Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
    3. 3.Ziffer 3Stallungen für mehr als 15 GVE mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
  3. (3)Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  5. (5)Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  6. (6)Absatz 6Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 20, Absatz 3, nicht anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 142 Abs. 2 LArbO kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 142, Absatz 2, LArbO kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 18 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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