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(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.
(5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
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(7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen.
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(2) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(3) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(4) Kultursubstrate sind Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen.
(5) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(6) Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
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(7) Integrierter Pflanzenschutz ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.
(8) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes umfassen die Anwendung aller Mittel und Verfahren, die der Bekämpfung von Schadorganismen oder der Vorbeugung gegen ihr Auftreten und ihre Verbreitung dienen.