§ 19 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. (2)Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 0,8 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
    3. 3.Ziffer 3für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
    4. 4.Ziffer 4für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    5. 5.Ziffer 5bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. (3)Absatz 3Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. 1.Ziffer einsdie höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. (6)Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. 1.Ziffer einsdie Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. 2.Ziffer 2für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 19 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. (2)Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 0,8 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
    3. 3.Ziffer 3für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
    4. 4.Ziffer 4für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    5. 5.Ziffer 5bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 4, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. (3)Absatz 3Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. 1.Ziffer einsdie höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. (6)Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. 1.Ziffer einsdie Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. 2.Ziffer 2für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 19 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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