§ 2 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben diese Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände

a)

tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

b)

bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen und über erhebliche Begleitumstände zu erteilen,

c)

jedes atypische Auftreten und jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Bürgermeister zu melden,

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission unentgeltlich zu dulden,

e)

die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, zu dulden bzw. die ihnen behördlich aufgetragenen Maßnahmen selbst sachgemäß vorzunehmen sowie den Kontrollorganen die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

f)

im Fall der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zu beteiligen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten.

(2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 § 2 T-PSGund die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs seit 06.04.2020 weggefallen. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen.

(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 15.06.2012 bis 06.04.2020
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben diese Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände

a)

tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

b)

bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen und über erhebliche Begleitumstände zu erteilen,

c)

jedes atypische Auftreten und jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Bürgermeister zu melden,

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission unentgeltlich zu dulden,

e)

die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, zu dulden bzw. die ihnen behördlich aufgetragenen Maßnahmen selbst sachgemäß vorzunehmen sowie den Kontrollorganen die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

f)

im Fall der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zu beteiligen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten.

(2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 § 2 T-PSGund die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs seit 06.04.2020 weggefallen. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen.

(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

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