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(2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 § 2 T-PSGund die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs seit 06.04.2020 weggefallen. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
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(2) Für die Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 § 2 T-PSGund die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gelten die Verpflichtungen nach Abs seit 06.04.2020 weggefallen. 1 nur hinsichtlich vereinzelter kleiner, im Bekämpfungsgebiet einliegender oder unmittelbar anliegender Waldparzellen und der Ränder größerer Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Kulturen angrenzen. Der behördlichen Entscheidung über das Ausmaß ihrer Verpflichtungen ist ein forstfachliches Gutachten zugrunde zu legen.
(3) Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen nach Abs. 1 lit. e und zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 lit. b oder e besteht nicht, sofern die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.