§ 20 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. (4)Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. 4.Ziffer 4sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 3, oder Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 20 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
  4. (4)Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 19, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. 4.Ziffer 4sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz eins, Ziffer 5, nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und dem Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 3, oder Absatz 4, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 20 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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