§ 5 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in baulichen Anlagen oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen§ 5 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Insbesondere sind bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

a)

in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben, die von den Behörden mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkt zu treffenden oder getroffenen Anordnungen;

b)

in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und auf Grund derselben erlassenen Verfügungen;

c)

auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazu gehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften. Das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zur Durchführung amtlicher Erhebungen oder zur Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 15.06.2012 bis 06.04.2020
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in baulichen Anlagen oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen§ 5 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Insbesondere sind bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

a)

in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben, die von den Behörden mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkt zu treffenden oder getroffenen Anordnungen;

b)

in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die dafür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und auf Grund derselben erlassenen Verfügungen;

c)

auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazu gehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften. Das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zur Durchführung amtlicher Erhebungen oder zur Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet.

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