§ 21 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. 2.Ziffer 2Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  2. (2)Absatz 2Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  4. (4)Absatz 4Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
    1. 1.Ziffer einsin jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. 2.Ziffer 2bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. 3.Ziffer 3händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 21 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsDienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsNotausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
    2. 2.Ziffer 2Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 19, Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  2. (2)Absatz 2Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
  4. (4)Absatz 4Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
    1. 1.Ziffer einsin jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
    2. 2.Ziffer 2bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
    3. 3.Ziffer 3händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
  6. (6)Absatz 6Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Inkrafttreten dieser Verordnung.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 3, oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
§ 21 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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