§ 22 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. a)Litera amindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. 5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. (2)Absatz 2§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 22 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsFür gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
    1. 1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
    2. 2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
    3. 3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    4. 4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
      1. a)Litera amindestens brandhemmend und selbstschließend oder
      2. b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
    5. 5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
  2. (2)Absatz 2§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 22 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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