§ 23 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. 2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 22, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. (2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. 2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. (3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. (4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, dem Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, dem Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 23 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. 2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 22, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
  2. (2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. 2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. (3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
  4. (4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, dem Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, dem Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 23 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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