§ 9 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen,

a)

deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

b)

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

für das ganze Land oder einzelne klar abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturen entweder allgemein oder für bestimmte Personenkreise vorschreiben.

§ 9 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 06.04.2020
Die Landesregierung kann nach Anhören der Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen,

a)

deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

b)

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

für das ganze Land oder einzelne klar abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturen entweder allgemein oder für bestimmte Personenkreise vorschreiben.

§ 9 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

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