§ 24 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs§ 24 Bgld. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs§ 24 Bgld. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

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