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Legende:
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(2) Abweichend von Abs§ 24 Bgld. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
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(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Abweichend von Abs§ 24 Bgld. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
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(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung.