§ 10 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung dafür vorliegt oder sie nicht für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung vorliegt§ 10 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schadorganismen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.04.2020
Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung dafür vorliegt oder sie nicht für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung vorliegt§ 10 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schadorganismen mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.

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