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Legende:
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(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist§ 25 Bgld. Dies gilt nicht für VerkaufsräumeALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
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(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist§ 25 Bgld. Dies gilt nicht für VerkaufsräumeALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
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