§ 25 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
§ 25 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
§ 25 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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