§ 26 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. b)Litera bWeinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. c)Litera ckulturelle Einrichtungen,
      4. d)Litera dVerkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. e)Litera eBuschen- oder Mostschenken (Kellerlokale)
    handelt.
  3. (3)Absatz 3Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 3, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Abs. 3.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, oder Absatz 3, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 26 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
      2. b)Litera bWeinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. c)Litera ckulturelle Einrichtungen,
      4. d)Litera dVerkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. e)Litera eBuschen- oder Mostschenken (Kellerlokale)
    handelt.
  3. (3)Absatz 3Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.Absatz 3, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Abs. 3.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, oder Absatz 3, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 26 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten