§ 11 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Wird das Auftreten eines Schadorganismus festgestellt, durch den eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und ihrer Erzeugnisse zu gewärtigen ist, oder besteht der Verdacht des Auftretens eines solchen Schadorganismus, so hat die Behörde unverzüglich die zu seiner Bekämpfung und zur Verhütung seiner weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen§ 11 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Behörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits durch Verordnung nach § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse anordnen:

1.

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Überwachung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

3.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues einzelner Pflanzen oder bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate; unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger besonders berufener Forschungsanstalten;

4.

die Beschränkung oder die Sperre der Nutzung und des Betretens von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind, sowie Maßnahmen, die die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten zum Ziele haben;

5.

die Überwachung von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf (in) denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und von Überträgern von Schadorganismen;

6.

die unschädliche Verwertung oder - falls diese nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn und soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren der Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

8.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch Schadorganismen.

(3) Vor der Erlassung einer Anordnung nach Abs. 2 hat die Behörde die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Anordnungen im Sinne des Abs. 2 sind der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 06.04.2020
(1) Wird das Auftreten eines Schadorganismus festgestellt, durch den eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und ihrer Erzeugnisse zu gewärtigen ist, oder besteht der Verdacht des Auftretens eines solchen Schadorganismus, so hat die Behörde unverzüglich die zu seiner Bekämpfung und zur Verhütung seiner weiteren Verbreitung erforderlichen Maßnahmen zu treffen§ 11 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Behörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits durch Verordnung nach § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse anordnen:

1.

die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Überwachung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

3.

das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues einzelner Pflanzen oder bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate; unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger besonders berufener Forschungsanstalten;

4.

die Beschränkung oder die Sperre der Nutzung und des Betretens von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind, sowie Maßnahmen, die die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten zum Ziele haben;

5.

die Überwachung von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmitteln, auf (in) denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen und von Überträgern von Schadorganismen;

6.

die unschädliche Verwertung oder - falls diese nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn und soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren der Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

8.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch Schadorganismen.

(3) Vor der Erlassung einer Anordnung nach Abs. 2 hat die Behörde die Landwirtschaftskammer zu hören.

(4) Anordnungen im Sinne des Abs. 2 sind der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

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