§ 27 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. 1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. (4)Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. 1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. (5)Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 27 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. 1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. (4)Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. 1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. (5)Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. (6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 27 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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