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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden.
(2) Lässt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahme für geboten erscheinen, so kann die Ausführung der erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen nach Anhören der Landwirtschaftskammer geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen Organisationen oder geeigneten Unternehmen übertragen werden.