§ 14 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die im § 2 Abs. 1 § 14 T-PSGund 2 genannten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörenden, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allenfalls bekannt gemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen seit 06.04.2020 weggefallen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Schulen. Die Vorschreibung einer besonderen Anzeigepflicht für Schadorganismen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor deren Erlassung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 06.04.2020
(1) Die im § 2 Abs. 1 § 14 T-PSGund 2 genannten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörenden, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allenfalls bekannt gemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen seit 06.04.2020 weggefallen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Schulen. Die Vorschreibung einer besonderen Anzeigepflicht für Schadorganismen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Vor deren Erlassung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten.

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