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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, und der Behörde zu erstatten.