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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Abweichend von Abs§ 29 Bgld. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
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(4) Von AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
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(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
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(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) Abweichend von Abs§ 29 Bgld. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
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(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
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(4) Von AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
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(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
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(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.