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(2) Bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) hat die Behörde unter Berücksichtigung der Größe der in die Maßnahmen einbezogenen Grundflächen und des Wertes der Schutzmaßnahmen für die einzelnen Betroffenen den Anteil der von ihnen zu tragenden Kosten festzulegen. Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten können zur Tragung eines Anteils derartiger Kosten nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Waldgrundstücken nicht auf eigene Kosten durchführen.
(3) Das Land Tirol trägt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen oder leistet Kostenbeiträge insbesondere zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und der zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräte und zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, die sich durch besondere Widerstandskraft gegen bestimmte Schadorganismen auszeichnen. Auf eine diesbezügliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag nach Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zahlung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zustehen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über.
(5) Für Untersuchungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde, die nicht Bekämpfungsmaßnahmen darstellen, haben die im Abs. 1 genannten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten. Dieser Tarif ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung kostendeckend festzusetzen. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgestellt werden.
(2) Bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) hat die Behörde unter Berücksichtigung der Größe der in die Maßnahmen einbezogenen Grundflächen und des Wertes der Schutzmaßnahmen für die einzelnen Betroffenen den Anteil der von ihnen zu tragenden Kosten festzulegen. Eigentümer von Waldgrundstücken im Sinne des § 1 Abs. 3 oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten können zur Tragung eines Anteils derartiger Kosten nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Waldgrundstücken nicht auf eigene Kosten durchführen.
(3) Das Land Tirol trägt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen oder leistet Kostenbeiträge insbesondere zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und der zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräte und zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, die sich durch besondere Widerstandskraft gegen bestimmte Schadorganismen auszeichnen. Auf eine diesbezügliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Wird zu den aus öffentlichen Mitteln bestrittenen Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen ein finanzieller Gemeinschaftsbeitrag nach Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/1/EU, ABl. 2010 Nr. L 7, S. 17) in Anspruch genommen, so gehen mit dessen Zahlung Forderungen, die dem Land Tirol, den Gemeinden oder den im Abs. 1 genannten Personen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten zustehen, nach Art. 23 Abs. 7 dieser Richtlinie bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Union über.
(5) Für Untersuchungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde, die nicht Bekämpfungsmaßnahmen darstellen, haben die im Abs. 1 genannten Personen Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten. Dieser Tarif ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung kostendeckend festzusetzen. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgestellt werden.