§ 31 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. 1.Ziffer einsin einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. 2.Ziffer 2diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 24 bis 30 entsprechen.diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 24 bis 30 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. 2.Ziffer 2jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 24 bis 30 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 24 bis 30 entspricht und
    3. 3.Ziffer 3die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die im Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;die Mindestraumhöhe nach Paragraph 24, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und 2;die Mindestbodenfläche nach Paragraph 25, Absatz eins und 2;
    3. 3.Ziffer 3den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4;den Mindestluftraum nach Paragraph 25, Absatz 3 und 4;
    4. 4.Ziffer 4die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 26 Abs. 1 und 3;die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 26, Absatz eins und 3;
    5. 5.Ziffer 5die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 27 Abs. 2;die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2 bis 4;die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 28, Absatz 2 bis 4;
    7. 7.Ziffer 7die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
    8. 8.Ziffer 8die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 29 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 29, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 29, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Die unter Abs. 4 fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (§ 78 LArbO) anzuführen.Die unter Absatz 4, fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (Paragraph 78, LArbO) anzuführen.
§ 31 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wennDie in Absatz 4, angeführten Ausnahmen gelten, wenn
    1. 1.Ziffer einsin einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
    2. 2.Ziffer 2diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 24 bis 30 entsprechen.diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den Paragraphen 24 bis 30 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wennWeiters gelten die in Absatz 4, angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
    1. 1.Ziffer einsin dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
    2. 2.Ziffer 2jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 24 bis 30 entspricht undjene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den Paragraphen 24 bis 30 entspricht und
    3. 3.Ziffer 3die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.Die im Absatz 4, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;die Mindestraumhöhe nach Paragraph 24, Absatz eins und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und 2;die Mindestbodenfläche nach Paragraph 25, Absatz eins und 2;
    3. 3.Ziffer 3den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4;den Mindestluftraum nach Paragraph 25, Absatz 3 und 4;
    4. 4.Ziffer 4die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 26 Abs. 1 und 3;die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach Paragraph 26, Absatz eins und 3;
    5. 5.Ziffer 5die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 27 Abs. 2;die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach Paragraph 27, Absatz 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2 bis 4;die mechanische Be- und Entlüftung nach Paragraph 28, Absatz 2 bis 4;
    7. 7.Ziffer 7die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,die Lufttemperatur nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss,
    8. 8.Ziffer 8die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 29 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach Paragraph 29, Absatz 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in Paragraph 29, Absatz 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
  5. (5)Absatz 5Die unter Abs. 4 fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (§ 78 LArbO) anzuführen.Die unter Absatz 4, fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (Paragraph 78, LArbO) anzuführen.
§ 31 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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