§ 19 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung§ 19 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Diese kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen im eigenen Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(1a) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person

a)

unparteiisch ist,

b)

die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

c)

die übertragenen Aufgaben frei von Interessenkonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.

Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen.

(2) Die Organe landwirtschaftlicher Anstalten und die Organe der öffentlichen Sicherheit haben die Verwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(4) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 06.04.2020
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung§ 19 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen. Diese kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen im eigenen Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(1a) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person

a)

unparteiisch ist,

b)

die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

c)

die übertragenen Aufgaben frei von Interessenkonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.

Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen.

(2) Die Organe landwirtschaftlicher Anstalten und die Organe der öffentlichen Sicherheit haben die Verwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen.

(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(4) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

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