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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für Arbeitsräume im Sinne des AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
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(2) Für Arbeitsräume im Sinne des AbsALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. 1 gilt Folgendes:
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(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.