§ 32 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
Einrichtungen
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsals provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;Paragraph 24, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m2 zu betragen;Paragraph 25, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m2 zu betragen;
    3. 3.Ziffer 3§ 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 zu betragen;Paragraph 25, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 zu betragen;
    4. 4.Ziffer 4§ 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. (4)Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 31, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.
§ 32 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
Einrichtungen
  1. (1)Absatz einsDie in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsals provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;Paragraph 24, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
    2. 2.Ziffer 2§ 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m2 zu betragen;Paragraph 25, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m2 zu betragen;
    3. 3.Ziffer 3§ 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 zu betragen;Paragraph 25, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m3 zu betragen;
    4. 4.Ziffer 4§ 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
  4. (4)Absatz 4Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Absatz eins bis 3 die in Paragraph 31, Absatz 4, angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Arbeitsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, genutzt wurden.
§ 32 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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