§ 34 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,
    1. 1.Ziffer einssind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. 2.Ziffer 2ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. (2)Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.
  5. (5)Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsToiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. 4.Ziffer 4in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. (8)Absatz 8§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 34 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsDen Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,
    1. 1.Ziffer einssind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
    2. 2.Ziffer 2ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
  2. (2)Absatz 2Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Absatz eins, mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.Die Personenzahlen in Absatz eins bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.
  5. (5)Absatz 5Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsToiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
    2. 2.Ziffer 2Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
    4. 4.Ziffer 4in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
  8. (8)Absatz 8§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 34 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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