§ 20 T-PSG (weggefallen)

Pflanzenschutzgesetz 2001, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer als Verpflichteter

a)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. a Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, nicht frei von Schadorganismen hält,

b)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. b bei amtlichen Erhebungen nicht wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen oder über erhebliche Begleitumstände erteilt,

c)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. c ein atypisches Auftreten oder einen Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in Gefahr drohender Weise vermehren, nicht unverzüglich dem Bürgermeister meldet,

d)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. d das Betreten seiner Gründstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission nicht unentgeltlich duldet,

e)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. e die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, nicht duldet, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht selbst vornimmt oder den Kontrollorganen nicht die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen gewährt oder ihnen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

f)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. f im Fall der Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen nicht entsprechend dem Umfang seiner darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel beteiligt oder den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen nicht Folge leistet,

g)

den in einer Verordnung nach § 9 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnamen nicht nachkommt,

h)

entgegen § 10 Schadorganismen hält, ohne über eine Ermächtigung aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einer Genehmigung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchzwecke zu verfügen, oder als Berechtigter einer Ermächtigung oder Genehmigung zur Haltung von Schadorganismen eine behördliche Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung von Schadorganismen vereitelt,

i)

Anordnungen der Behörde nach § 11 missachtet,

j)

der Verpflichtung, den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, nach § 14 Abs. 1 anzuzeigen, nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 20 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden, sofern es deren Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen erfordert.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.05.2017 bis 06.04.2020
(1) Wer als Verpflichteter

a)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. a Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände befinden, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, nicht frei von Schadorganismen hält,

b)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. b bei amtlichen Erhebungen nicht wahrheitsgemäß Auskunft über das Auftreten von Schadorganismen oder über erhebliche Begleitumstände erteilt,

c)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. c ein atypisches Auftreten oder einen Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in Gefahr drohender Weise vermehren, nicht unverzüglich dem Bürgermeister meldet,

d)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. d das Betreten seiner Gründstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel zum Zweck der Überwachung, der Entnahme von Pflanzen- und Erdproben und dergleichen für Untersuchungszwecke durch Kontrollorgane der Behörde sowie durch sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission nicht unentgeltlich duldet,

e)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. e die Durchführung von Maßnahmen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, nicht duldet, die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht selbst vornimmt oder den Kontrollorganen nicht die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Einsicht in alle bezughabenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen gewährt oder ihnen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,

f)

entgegen § 2 Abs. 1 lit. f im Fall der Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen sich an diesen nicht entsprechend dem Umfang seiner darin einbezogenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Transportmittel beteiligt oder den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen nicht Folge leistet,

g)

den in einer Verordnung nach § 9 vorgeschriebenen Pflanzenschutzmaßnamen nicht nachkommt,

h)

entgegen § 10 Schadorganismen hält, ohne über eine Ermächtigung aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder einer Genehmigung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchzwecke zu verfügen, oder als Berechtigter einer Ermächtigung oder Genehmigung zur Haltung von Schadorganismen eine behördliche Kontrolle über die zweckentsprechende Verwendung von Schadorganismen vereitelt,

i)

Anordnungen der Behörde nach § 11 missachtet,

j)

der Verpflichtung, den Befall durch Schadorganismen, für die eine besondere Anzeigepflicht vorgeschrieben ist, nach § 14 Abs. 1 anzuzeigen, nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 20 T-PSG seit 06.04.2020 weggefallen.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden, sofern es deren Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen erfordert.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

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