§ 35 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. 2.Ziffer 2wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. 1.Ziffer einsausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. 2.Ziffer 2mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. 4.Ziffer 4mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. 5.Ziffer 5mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. (8)Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. (9)Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins21° C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. 2.Ziffer 224° C in Waschräumen mit Duschen.
  10. (10)Absatz 10Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. (11)Absatz 11§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
§ 35 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
  2. (2)Absatz 2Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2,, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
    1. 1.Ziffer einswenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
    2. 2.Ziffer 2wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.wenn nach Absatz 2, Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
    1. 1.Ziffer einsausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
    2. 2.Ziffer 2mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
    3. 3.Ziffer 3den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
    4. 4.Ziffer 4mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
    5. 5.Ziffer 5mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
  8. (8)Absatz 8Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
  9. (9)Absatz 9Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins21° C in Waschräumen ohne Duschen,
    2. 2.Ziffer 224° C in Waschräumen mit Duschen.
  10. (10)Absatz 10Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.Waschräume nach Absatz 4, Ziffer 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
  11. (11)Absatz 11§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
§ 35 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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