§ 36 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmer
      1. a)Litera aausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bim Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 35, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. (9)Absatz 9§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 36 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsFür jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmer
      1. a)Litera aausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bim Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 35, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21° C beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. (9)Absatz 9§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Inkrafttreten dieser Verordnung;Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 36 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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