§ 37 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 88 Abs. 1 Z 2 LArbO) beschäftigt werden;für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO) beschäftigt werden;
    2. 2.Ziffer 2für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. (3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsdie lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. 2.Ziffer 2die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt,
    3. 3.Ziffer 3für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. 5.Ziffer 5ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. 6.Ziffer 6keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. 7.Ziffer 7dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden unddem Paragraph 26, Absatz eins und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. 9.Ziffer 9in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
  4. (4)Absatz 4Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 37 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 88 Abs. 1 Z 2 LArbO) beschäftigt werden;für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, LArbO) beschäftigt werden;
    2. 2.Ziffer 2für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
  3. (3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsdie lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
    2. 2.Ziffer 2die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt,
    3. 3.Ziffer 3für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
    5. 5.Ziffer 5ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
    6. 6.Ziffer 6keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
    7. 7.Ziffer 7dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden unddem Paragraph 26, Absatz eins und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, beschäftigt werden und
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
    9. 9.Ziffer 9in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung möglichst nicht getrocknet wird.
  4. (4)Absatz 4Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsAbs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. 2.Ziffer 2Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 37 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten