§ 41 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 Bgld. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 16.02.2012 bis 01.06.2023
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):

1.

bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;

2.

abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:

bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;

bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;

bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs§ 41 Bgld. 1 gilt Folgendes:

1.

In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.

2.

In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvierenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.

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