§ 41 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):
    1. 1.Ziffer einsbei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. 2.Ziffer 2In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.
§ 41 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 16.02.2012 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helferinnen und Erst-Helfer):
    1. 1.Ziffer einsbei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person;
    2. 2.Ziffer 2abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine Person;bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: zwei Personen;bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern: eine zusätzliche Person.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Ausbildung nach Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.In Arbeitstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss es sich bei der Ausbildung nach Absatz eins, um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
    2. 2.Ziffer 2In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2009) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.In Arbeitstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist es bis 1. Jänner 2015 ausreichend, wenn die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer nach dem 1. Jänner 1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2009,) absolviert hat. Ab 1. Jänner 2015 muss die Erst-Helferin oder der Erst-Helfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Absatz 3, absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helferinnen und Erst-Helfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin oder den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helferinnen und Erst-Helfer anwesend ist. Erst-Helferin oder Erst-Helfer kann auch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber selbst sein.
§ 41 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten