§ 42 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
    5. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 42 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsEin Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21° C betragen.
    5. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.Paragraph 47, ist anzuwenden auf Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
§ 42 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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