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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können§ 42 Bgld. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
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(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können§ 42 Bgld. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.