§ 43 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
    4. 4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. 5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig sind:
    1. 1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. 2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. 3.Ziffer 3in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 43 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
    4. 4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. 5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig sind:
    1. 1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. 2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. 3.Ziffer 3in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
§ 43 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten