§ 44 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,Maßnahmen nach Paragraph 46, Absatz 2 bis 6,
    2. 2.Ziffer 2Information der Dienstnehmer über das Verhalten im Brandfall,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. 4.Ziffer 4Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. 5.Ziffer 5Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. (4)Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. (6)Absatz 6Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. (7)Absatz 7Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.
§ 44 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,Maßnahmen nach Paragraph 46, Absatz 2 bis 6,
    2. 2.Ziffer 2Information der Dienstnehmer über das Verhalten im Brandfall,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
    4. 4.Ziffer 4Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
    5. 5.Ziffer 5Evakuierung der Arbeitsstätte und
    6. 6.Ziffer 6Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  4. (4)Absatz 4Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
  5. (5)Absatz 5Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
  6. (6)Absatz 6Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
  7. (7)Absatz 7Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.Absatz eins bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.
§ 44 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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