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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungBgld.
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(2) Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser VerordnungBgld.