§ 44a Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
und für die Brandbekämpfung zuständige Personen
  1. (1)Absatz einsWenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach Paragraph 45, dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 88 c, Absatz 2, LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. 1.Ziffer einsim Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. 3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach Paragraph 88 c, LArbO oder der Informationspflicht nach Paragraph 15, dieser Verordnung.
§ 44a Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 16.02.2012 bis 01.06.2023
und für die Brandbekämpfung zuständige Personen
  1. (1)Absatz einsWenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach § 45 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 88c Abs. 2 LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach Paragraph 45, dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß Paragraph 88 c, Absatz 2, LArbO benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
    1. 1.Ziffer einsim Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
    2. 2.Ziffer 2im Fall von Alarm nach Anweisung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers zu kontrollieren, ob alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Arbeitsstätte verlassen haben,
    3. 3.Ziffer 3die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern unbedingt notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach § 88c LArbO oder der Informationspflicht nach § 15 dieser Verordnung.Die Bestellung von Personen, die für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zuständig sind, befreit die Dienstgeberin oder den Dienstgeber nicht von ihrer sonstigen Verantwortung nach Paragraph 88 c, LArbO oder der Informationspflicht nach Paragraph 15, dieser Verordnung.
§ 44a Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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