§ 45 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn es über § 44 § 45 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten, insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige, mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte gemäß § 24 des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBlALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Nr. 49, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2008, eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 16.02.2012 bis 01.06.2023
(1) Wenn es über § 44 § 45 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des Brandschutzbeauftragten, insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige, mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages;

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung;

3.

Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte gemäß § 24 des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBlALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. Nr. 49, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2008, eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.

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