§ 46 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Maßnahmen nach Abs§ 46 Bgld. 2 bis 6 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

2.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 05.12.2002 bis 01.06.2023
(1) Die Maßnahmen nach Abs§ 46 Bgld. 2 bis 6 sind zu treffen:

1.

in Arbeitsstätten, in denen der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;

2.

in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellenALFALF seit 01.06.2023 weggefallen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

1.

die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

2.

die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,

3.

die durchgeführten Brandschutzübungen und

4.

alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu erstellen.

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

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