§ 47 Bgld. ALFALF (weggefallen)

Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. 2.Ziffer 2der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. 3.Ziffer 3seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt.Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
  6. (6)Absatz 6Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 113 Abs. 3 LArbO vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
§ 47 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2023

In Kraft vom 16.02.2012 bis 01.06.2023
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf Paragraph 47, verweist,
    2. 2.Ziffer 2der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, undder vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
    3. 3.Ziffer 3seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt.Absatz eins, wird durch einen Wechsel in der Person des Dienstgebers nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 113 Abs. 3 LArbO die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:Absatz eins, wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Ziffer eins bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
    4. 4.Ziffer 4die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.Absatz eins, gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf Paragraph 47, erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.Absatz eins, gilt nicht, wenn aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf Paragraph 47, erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
  6. (6)Absatz 6Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß § 113 Abs. 3 LArbO vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer gemäß Paragraph 113, Absatz 3, LArbO vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
§ 47 Bgld. ALFALF seit 01.06.2023 weggefallen.

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