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(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
1. | einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder | |||||||||
2. | einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 3 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a der Richtlinie. |
(2) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-GesetzesBerufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 3 unterscheiden.
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1. | das Niveau der verlangten Berufsqualifikation; | |||||||||
2. | die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als ungültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann. |
(8) Fächer im Sinne des Abs. 6, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 3 geforderten Ausbildung aufweist.
(9) Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: den Ort, den Inhalt und die Bewertung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der Landesregierung abzulegen. |
(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Abs. 1 genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(12) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(13) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 3 zu absolvieren.
(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
1. | einer österreichischen Staatsbürgerin oder eines österreichischen Staatsbürgers, einer oder eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als deren begünstigte Angehörige oder | |||||||||
2. | einer oder eines Staatsangehörigen eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, | |||||||||
auszusprechen, ob und inwieweit ihre oder seine Qualifikation mit jener nach § 3 gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Bescheinigungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a der Richtlinie. |
(2) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-GesetzesBerufsangelegenheitengesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 3 unterscheiden.
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
1. | das Niveau der verlangten Berufsqualifikation; | |||||||||
2. | die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen die Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als ungültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden kann. |
(8) Fächer im Sinne des Abs. 6, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 3 geforderten Ausbildung aufweist.
(9) Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:
1. | hinsichtlich des Anpassungslehrganges: den Ort, den Inhalt und die Bewertung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Eignungsprüfung: die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. | |||||||||
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der Landesregierung abzulegen. |
(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Abs. 1 genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(12) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(13) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 3 zu absolvieren.