§ 38 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2022 bis 31.12.9999

§ 38

Kundmachung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen nach dem Wahltagunverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)

Stand vor dem 04.10.2022

In Kraft vom 01.03.1997 bis 04.10.2022

§ 38

Kundmachung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen nach dem Wahltagunverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 89/2022)

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