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(1) Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind zur Leitung und Durchführung der Wahl Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein.
(3) Die Bestellung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Kommt danach hinsichtlich eines Beisitzers (Stellvertreters) mehreren Wählergruppen das Vorschlagsrecht zu, entscheidet erforderlichenfalls das Los, das vom ersten Stellvertreter des Hauptwahlleiters zu ziehen ist. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu bestellen.
(4) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben. Hiebei haben sie sich als Kollegialorgane auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. Die Wahlleiter haben ihre Wahlbehörden laufend über die von ihnen getroffenen Verfügungen und Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Wahlbehörden werden von ihren Wahlleitern rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor dem Beginn einer Sitzung einberufen. Sie sind gemäß § 27 Abs. 5 des Gesetzes beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(6) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere an einem Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
(7) Die Beisitzer und deren Stellvertreter sowie die Wahlleiter der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter haben bei Antritt ihres Amtes vor der Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(8) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist gemäß § 27 Abs. 6 des Gesetzes ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(1) Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind zur Leitung und Durchführung der Wahl Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein.
(3) Die Bestellung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Kommt danach hinsichtlich eines Beisitzers (Stellvertreters) mehreren Wählergruppen das Vorschlagsrecht zu, entscheidet erforderlichenfalls das Los, das vom ersten Stellvertreter des Hauptwahlleiters zu ziehen ist. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu bestellen.
(4) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben. Hiebei haben sie sich als Kollegialorgane auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. Die Wahlleiter haben ihre Wahlbehörden laufend über die von ihnen getroffenen Verfügungen und Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Wahlbehörden werden von ihren Wahlleitern rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor dem Beginn einer Sitzung einberufen. Sie sind gemäß § 27 Abs. 5 des Gesetzes beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(6) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere an einem Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
(7) Die Beisitzer und deren Stellvertreter sowie die Wahlleiter der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter haben bei Antritt ihres Amtes vor der Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(8) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist gemäß § 27 Abs. 6 des Gesetzes ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.