§ 38 Oö. LAKW 1997 Neuerliche Ausschreibung der Wahl

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten