§ 40 Oö. LAKW 1997 Vernichtung von Wahlunterlagen

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.9999

Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

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