Art. 44a B-L-VG Aktuelle Stunde

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 09.06.1990 bis 31.12.2013

(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.

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