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(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.